FESTPLATTENABGABE: OGH gibt Kunstschaffenden Recht!!!

Die Verwertungsgesellschaft austro mechana gewinnt den langjährigen Prozess gegen Amazon! Am 15.3.2017 hat der OGH seine lang erwartete Entscheidung im Rechtsstreit zwischen der austro mechana und dem Amazon‐Konzern veröffentlicht. Amazon wird darin zur Rechnungslegung und Zahlung der Speichermedienvergütung dem Grunde nach verurteilt. Das System der Speichermedienvergütung, die in den letzten Jahren unter dem Schlagwort „Festplattenabgabe“ besonders präsent war, wurde damit vom Höchstgericht bestätigt. Es entspricht dem Unionsrecht und führt daher zur Zahlungspflicht von Amazon für nach Österreich gelieferte Speichermedien. Der Geschäftsführer der austro mechana, Dr. Gernot Graninger, zum Urteil: „Wir sind sehr froh, endlich Klarheit und Rechtssicherheit für die Kunstschaffenden erhalten zu haben. Der OGH hat eine richtige Entscheidung getroffen und die Zahlungspflicht eines multiterritorialen Konzerns bestätigt, der sich seit über 10 Jahren seiner Pflichten nach österreichischem und europäischem Recht zu entziehen versucht hat. Endlich können wir unsere sozialen und kulturellen Leistungen wieder aufnehmen.“ Insbesondere führt der OGH aus, dass das System der Rückerstattungen an gewerbliche und institutionelle Endnutzer wie es die austro mechana jahrzehntelang praktiziert hat, nicht zu beanstanden ist. Dabei geht es um die Rückzahlung von Geldern an Unternehmen und Behörden, die selbst keine Privatkopien vornehmen. Der OGH sagt zugleich klar und deutlich, dass Verbraucher, die Speichermedien zu privaten Zwecken erworben haben, die Vergütung unabhängig davon zu leisten haben, ob sie eigene oder fremde Inhalte darauf speichern. Damit haben sie auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung. Die austro mechana kann ihr bisheriges, bewährtes System der Rückvergütung daher beibehalten. Neben der angeblich fehlenden Rückerstattung an private Endverbraucher stand auch die Verteilung der Speichermedienvergütung über die Sozialen und Kulturellen Einrichtungen auf dem Prüfstand. Auch dieses steht mit dem Europarecht in Einklang und kann ebenso fortgeführt werden, da die behauptete Diskriminierung nicht stattfindet. Die Speichermedienvergütung ist für die Kunst‐ und Kulturszene von eminenter Bedeutung: während eine Hälfte der Einnahmen individuell an die Kunstschaffenden und Künstler ausgeschüttet wird, wird die andere mittelbar über die Sozialen und kulturellen Einrichtungen (SKE) der Verwertungsgesellschaften in Form von sozialen Zuwendungen und kulturellen Förderungen ausbezahlt. Durch diese seit über 35 Jahren praktizierte Form der Selbstfinanzierung wurden und werden wichtige kulturelle Projekte erst möglich und einzelne Künstler erst groß. Ebenso wenig könnten viele Künstler wegen finanzieller Notstände ohne die sozialen Zuwendungen der SKE weiter kreativschaffend tätig sein. Erst 2015 hat der Gesetzgeber mit der „Festplattenabgabe“ das System der Privatkopiervergütung klargestellt und erweitert. So muss ab 1.10.2015 auch für privat erworbene Computerfestplatten und Smartphones eine Vergütung geleistet werden. Nachdem die Grundlagen dieses Systems nun vom OGH bestätigt wurden, ist damit auch die Festplattenabgabe einmal mehr als fairer Ausgleich für die KünstlerInnen und Kunstschaffende bestätigt worden!!

Und um wieviel Geld gehts da? Hier eine recht deutliche Grafik:

skegesamteinnahmen_20002015

„Existentiell bedrohte Musikschaffende, ausgehungerte Kulturinitiativen, ausgefallener Musikfonds-Call – alles wegen der Weigerung von Amazon, die gesetzlich vorgeschriebene Speichermedienvergütung abzuführen. Heute hat der OGH seine Entscheidung im sogenannten Amazon-Verfahren bekannt gegeben – im Sinne der heimischen Musikschaffenden. Es darf gejubelt werden… !!“, freut sich Musikförderer Mag. Harry Fuchs.

Das sind ja mal wirklich gute News im Sinne der österreichischen Musikschaffenden! Bleibt nur zu hoffen, dass Amazon nun auch recht bald die Kohle rausrückt, damit die Österreichischen Musikförderer wieder diverse Projekte fördern können!

Diese Entwicklung freut auch TOM PROLL

Tom
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X-ACT Music Magazine - Gründer, Erfinder, Herausgeber, Medieninhaber, Chefredakteur, Design, Logo-Creator. Sonst noch: Gitarrist, Composer, Arranger, Producer, Bandleader.